Diebstahl am Arbeitsplatz, wir finden Beweise für Sie

Meist sind es nicht die wertvollen Dinge, die am Arbeitsplatz mal so „mitgehen“. Manchmal sind es „nur“ ein paar Schrauben, Fotokopierpapier oder auch nur die einzelne Briefmarke. Wer diese ohne Einverständnis des Eigentümers „mitgehen lässt“, begeht einen Diebstahl am Arbeitsplatz oder eine Unterschlagung. Bei solchen Straftatbeständen, ob es sich nun um Kinkerlitzchen oder um wertvolle Stücke handelt, lassen die Arbeitsgerichte selten Nachsicht walten. Handelt der Arbeitgeber nach dem Motto: „Wer klaut, fliegt raus“, so wird er hier meistens Unterstützung beim Arbeitsgericht finden. Eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hat in einem solchen Fall kaum Chancen. Wenn man mal davon absieht, dass in minderschweren Fällen die fristlose Kündigung unter Umständen nicht akzeptiert wird, wohl aber die ordentliche Kündigung.

Diebstahl am Arbeitsplatz

Steht ein Arbeitnehmer also im konkreten Verdacht, im Betrieb einen Diebstahl begangen zu haben, kann der Arbeitgeber kündigen, weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und ihm vollkommen zerstört ist (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 799/93; Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 633/82). Vor Ausspruch der Kündigung ist der Arbeitnehmer aber anzuhören, um ihm Gelegenheit zu geben, einen derart schweren Vorwurf auszuräumen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 164/94).

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